Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V. Sitz Tittling

S a t z u n g der Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Die Wander- und Naturfreunde Dreiburgenland e.V. mit dem Sitz in Tittling verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder wie auch die Bevölkerung des Dreiburgenlandes und darüber hinaus, zu einer gesundheitsbewussten Lebensweise anzuregen, sich körperlich und geistig fit zu erhalten, sich mit den Vorgängen und Zusammenhängen in der Natur zu befassen. Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, sich für die kulturellen und landschaftlichen Besonderheiten der näheren Heimat(insbesondere des Bayer. Waldes) zu interessieren und darüber zu informieren und sich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit unserer Heimat einzusetzen. Mit anderen Worten geht es um die Förderung des Gesundheitswesens, von Kunst und Kultur, des Umweltund Landschaftsschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen Leistungen im Jugend, Erwachsenen- und Senjorenbereich.

Durch die Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen, sowie durch die Förderung und Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens.

Dies geschieht z.B. durch die Veranstaltung von gemeinsamen Wanderungen zu allen Jahreszeiten, Nordic-Walking-Wanderungen, Tourenradfahren, Skilanglauf, Schneeschuhwanderungen, Gebirgswanderungen etc.

Besichtigung von kulturellen Einrichtungen, Museen, Gebäuden, etc.

Gemeinsamer Besuch von kulturellen Veranstaltungen sowie durch eigene kulturelle Veranstaltungen. Beschäftigung mit der Natur, sowohl global als auch im unmittelbaren Umfeld.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

V e r e i n s a n g e h ö r i g e

Der Verein hat Mitglieder, bei denen unterschiedliche Beitragssätze gelten:

Erwachsene Einzelmitglieder diese bezahlen den vollen Beitrag. Familienmitgliedschaft Alle Familienmitglieder zahlen einen gemeinsamen Familienbeitrag, alle haben Stimmrecht, außer Kinder unter 14 Jahren.

Jugendliche Einzelmitglieder Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung oder des Studiums bezahlen einen ermäßigten Beitrag.

Kinder als Einzelmitglieder bis 14 Jahre bezahlen keinen Beitrag und haben auch kein Stimmrecht.

Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen Aufgaben des Vereins bekennen. Sie zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1. Alle Mitglieder (außer Kinder unter 14 Jahren) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und bei Volljährigkeit auch gewählt werden

2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des Vereinsjahres zu bezahlen, bzw. vom Bankkonto abbuchen zu lassen.

Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8

Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand und der Ausschuss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und muss spätestens zum 30. November schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gröblich oder beharrlich gegen die im § 1 erklärten Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 10

Vorstand und Ausschuss

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Schatzmeister(=3.Voristzender).

Der Ausschuss besteht aus maximal 10 Personen. Dies sind der/die Schriftführer/in, sowie Bereichs- oder Arbeitskreisleiterz.B. Natur und Umwelt

Kultur

Jugend- und Kinderarbeit

Nordic Walking

Kurzwanderungen

Gebirgswandern etc

und weitere engagierte Mitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Mitglieder-Versammlung im ersten Jahr nach der Gründung des Vereins für die Dauer von drei Jahren neu gewählt und dann alle drei Jahre wieder.

Die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Die Wahl der Ausschussmitglieder ist auch anders rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 11

Zuständigkeit, Vertretung

1. Der Vorstand und Ausschuss sind mit der allgemeinen Leitung des Vereins betraut. Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheiden in allen ihr vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie legen der Mitgliederversammlung den Jahres- und Rechenschaftsbericht vor und erstellen den Haushaltsvoranschlag und die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Der 3. Vorsitzende wiederum nur bei Verhinderung des 1. u. 2. Vorsitzenden.

3. Beim Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes können die Organe (§8)zusammen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss das erfolgen.

4. Vorstand mit Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitlieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und Ausschusses, die Jahresrechnung sowie den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über die eingebrachten Anträge und setzt den Jahresbeitrag fest. Sie wählt Vorstand und Ausschuss auf drei Jahre und benennt den Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreter.

Die Entscheidung über Anträge mit Ausnahme einer Satzungsänderung ( § 12 ) erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Wiederholung der Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Mit Ausnahme der Vorstandswahl sind Abstimmungen und Wahlen des Ausschusses auch anders rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 14

Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sein muss.

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Tittling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.08.2005 ordnungsgemäß beschlossen und bei der außerordentlichen Mitglieder­versammlung am 29.11.2005 sowie am 14.03.2024 geändert.

 

Tittling, den 15.03.2024

Werner Weinberger; Renate Rosenberger

1. Vorsitzender Schriftführer/in


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